Wofür steht Fusion IT ein?
Fusion IT steht als Verkäufer dafür ein, dass die gelieferte Ware bei Übergabe mangelfrei ist. Das gilt auch für Mängel,
die sich erst später zeigen, wenn sie rechtlich auf einen bereits bei Übergabe vorhandenen oder angelegten Mangel zurückzuführen sind.
Was passiert bei einem Mangel?
In der Regel geht es zuerst um Reparatur oder Austausch. Ziel ist, den mangelfreien Zustand herzustellen – ohne dass Kunden
für die berechtigte Mangelbehebung zusätzliche Kosten tragen müssen.
Erstes Jahr: wichtige Vermutung
Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres ab Übergabe auf, wird bei Waren grundsätzlich vermutet, dass dieser bereits
bei Übergabe vorhanden war. Danach kann die Beweisfrage für Kunden schwieriger werden.
Wenn Reparatur oder Austausch nicht passen
Wenn eine Behebung nicht möglich ist, fehlschlägt, verweigert wird oder nicht in angemessener Frist erfolgt, kommen je nach Fall
Preisminderung oder Vertragsauflösung mit Rückzahlung in Betracht.
Kurzmerksatz: Die gesetzliche Gewährleistung machen Sie grundsätzlich beim Händler / Verkäufer geltend.
Eine freiwillige Garantie läuft in der Regel über den Hersteller / Garantiegeber und richtet sich nach dessen Bedingungen.
Keine bloße „Gutschrift-Falle“
Bei einer Vertragsauflösung geht es nicht einfach um ein beliebiges Shop-Guthaben. Je nach gesetzlicher Lage kann eine Rückzahlung
des Kaufpreises relevant sein. Fusion IT prüft Reklamationen fair, nachvollziehbar und gesetzeskonform.
Rechtliche Orientierung aus offiziellen Quellen
- Die Arbeiterkammer beschreibt für bewegliche Waren eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe.
- Die Arbeiterkammer erklärt außerdem die wichtige Vermutung im ersten Jahr: Der Mangel gilt grundsätzlich als bereits bei Übergabe vorhanden.
- Die WKO beschreibt die Gewährleistung in zwei Stufen: zuerst Verbesserung oder Austausch, danach Preisminderung oder Vertragsauflösung.
- oesterreich.gv.at stellt klar: Garantie und Gewährleistung werden oft verwechselt, sind aber nicht dasselbe.
- EU-Informationen erklären: Für Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU gilt bei Waren grundsätzlich eine mindestens 2-jährige gesetzliche Gewährleistung.
- Bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen können zwingende nationale Verbraucherrechte des Wohnsitzlandes relevant bleiben.